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Geschäfts- und Lieferbedingungen

Wir überarbeiten zur Zeit unsere AGBs und reichen diese zu einem späteren Zeitpunkt nach. Falls Sie Fragen dazu haben, können Sie sich jederzeit an unser Team wenden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen oder anderweitige Käufe der HTS Industriebau GmbH GmbH (im Folgenden Besteller genannt). Sie gelten insbesondere auch für alle Bestellungen, Nachbestellungen, etc., die sich aus einer laufenden Geschäftsbeziehung ergeben.

Sollten allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten in Teilen oder gesamt mit diesen Einkaufsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten die Einkaufsbedingungen des Bestellers, ohne dass es hierzu einer weiteren Erklärung bedarf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Besteller ausdrückliche Abweichungen von nachstehenden Bedingungen gegenüber dem Lieferanten schriftlich genehmigt. Mit der Ausführung der Bestellung erkennt der Lieferant im übrigen die nachstehenden Einkaufsbedingungen ausdrücklich an. Sollte der Lieferant mit Vorstehendem nicht einverstanden sein, hat er dies unverzüglich gegenüber dem Besteller vor Durchführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen. Der Besteller behält sich für diesen Fall vor, die Bestellung zurückzuziehen. Für diesen Fall stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche zu.

2. Bestellung, Bestätigung
Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefaßt und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Jeder Sendung ist ein Versand- oder Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer enthält. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, daß er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so daß unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. Bestellungsannahmen sind uns durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Bestellung zu bestätigen. Geht uns diese nicht zu sind wir zum Widerruf berechtigt und behalten uns anderweitige Beauftragung vor. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Zeichnungen, Muster, Modelle, oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung weitergegeben werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben.

3. Liefertermine
Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind absolut verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muß die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 1% des Netto-Bestellwertes pro angefangenem Tag, höchstens 10% des Netto-Bestellwertes neben der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des gesamten uns entstehenden Schadens wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
Vereinbarte Preise sind Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Preiserhöhungen sind nur wirksam wenn von uns schriftlich anerkannt. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. Bei wesentlicher Senkung der Gestehungskosten sind wir berechtigt einen entsprechenden Preisnachlass zu verlangen. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Zahlung erfolgt grundsätzlich nach Erhalt der Rechnung, bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto. Im übrigen zahlen wir stets unter Vorbehalt der Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Wir sind zur Aufrechnung befugt. Liegen Lieferungen grenzüberschreitende Einfuhrgeschäfte entweder aus Drittländern oder auch Ländern der EU zugrunde, trägt der Lieferant die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Verzollung, Zollabwicklung und Umsatzsteuererklärung. Bei EU angehörigen Lieferanten sind die Umsatzsteueridentifikationsnummern (ID-Nr.) immer anzugeben.

Warenwert ohne Mehrwertsteuer   Bearbeitungsgebühr
bis 1.000,–€   €   50,–
über 1.000,–€ bis 5.000,–€   € 100,–
über € 5.000,–   € 150,–


Mängelrügen gelten stets als rechtzeitig erhoben, wenn der Mangel unverzüglich nach Mangelentdeckung mitgeteilt wird. Der Lieferant verzichtet auf Verspätungseinwand nach §§ 377 ff. HGB. Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 5 Jahren für Substanz und Funktion ab Lieferung und Abnahme Es wird ausdrücklich festgestellt, dass Zahlungen auf eine Bestellung grundsätzlich keine vorbehaltslose Abnahme der Ware beinhalten. Diese Bestimmungen gelten auch für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen. Die Gefahr geht auf uns über mit Abnahme im Werk oder am Bestimmungsort.

6. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Bei längerfristigen solchen Ereignissen wie Aufständen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen etc., welche eine wesentliche Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, sind wir berechtigt ganz oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten Ersatzansprüche zustünden, gleich aus welchen Gründen. In Fällen dieser Art sind wir alternativ berechtigt nach unserer Wahl den Abnahmezeitpunkt zu bestimmen, ohne dass sich dadurch eine Vorfälligkeit für Forderungen des Lieferanten ergibt.

7. Haftung
Der Lieferant haftet für den in der Produktbeschreibung, den Zeichnungen und der Qualitätsspezifikation beschriebenen und im übrigen für den allgemein üblichen Qualitäts- und Leistungsumfang der gelieferten Produkte. Der Lieferant haftet dafür, daß durch die Belieferung und Benutzung der Produkte gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und dass keine Abweichungen nach DIN-Normen oder von Unfallverhütungsvorschriften gegeben sind. Er ersetzt uns alle Folgeschäden, die nachweislich auf einen von ihm zu vertretenden Mangel des von ihm bezogenen Produktes zurückzuführen sind. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter aus der gesetzlichen Produkthaftung frei, soweit die Schadensursache in seinem Bereich gesetzt wurde. Dies gilt auch soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Zeichnungsfreigaben, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat.

8. Geheimhaltung
Soweit der Lieferant durch die Geschäftsbeziehung mit Unterlagen oder Gegenständen in Berührung kommt, die Geschäftsgeheimnisse des Bestellers verkörpern, müssen diese geheim gehalten werden und dürfen nur insoweit verwendet und zugänglich gemacht werden, als dies für die Ausführung des Auftrages unbedingt notwendig ist. Soweit Dritte hiermit in Verbindung gebracht werden müssen, ist die Geheimhaltungsverpflichtung durch den Lieferanten auch auf diese Dritte zu erstrecken und entsprechend abzusichern. Soweit der Besteller beim Lieferanten Gegenstände oder Waren ordert, die der Lieferant exklusiv für den Besteller liefert, bedarf eine Lieferung der gleichen Gegenstände oder Waren an Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Besteller. Soweit durch Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung bei dem Besteller Schäden entstehen, für die der Lieferant einzustehen hat, erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auch auf Mangelfolgeschäden

9. Sonstiges, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der Lieferant darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis des Bestellers übertragen, dies gilt insbesondere für die Abtretung von Forderungen. Gerichtsstand ist D-63699 Kefenrod. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit im übrigen oder der Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die das wirtschaftliche Ergebnis auf rechtlich wirksame Weise erreichen. Ergänzungen oder Änderungen vorstehender Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses.

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HTS Industriebau GmbH
Zum Wickenstein 4
63699 Kefenrod
Deutschland

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