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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HTS Industriebau GmbH für Verbraucher

Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge über Planungs-, Liefer- und Montageleistungen der HTS Industriebau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Besteller"). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Projektierung, Konstruktion, Lieferung und Montage von Stahlhallen einschließlich Bodenplatten sowie für Architektenleistungen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Bestellers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind mindestens in Textform (§ 126b BGB) abzugeben. Strengere gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich des Stahlhallenbaus. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:

a) Planung, Konstruktion und Projektierung von Stahlhallen,

b) Erstellung prüffähiger Statiken und Ausführungszeichnungen,

c) Lieferung und Montage tragender Stahlhallenkonstruktionen,

d) Lieferung und Montage von Dach- und Wandeindeckungen (Sandwichelemente),

e) Lieferung und Montage von Toren, Türen und Fenstern,

f) Lieferung und Montage von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen), Seite 2 von 7

g) Lieferung und Montage von Zwischendecken,

h) Herstellung von Bodenplatten (nach vorheriger Baugrunduntersuchung und Überlassung eines entsprechenden Bodengutachtens durch den Besteller).

§ 3 Zustandekommen des Vertrags

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist.

(2) Vertragliche Absprachen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Sie werden erst mit Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform verbindlich. Der Umfang der Vertragsleistung bestimmt sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung nebst Anlagen.

(3) Schriftliche Unterlagen des Auftragnehmers, wie Abbildungen, Kostenvoranschläge, Angebote, statische Berechnungen, Konstruktionspläne und ähnliche Dokumente, sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, insbesondere nicht zur Gegenkalkulation, Gegenangeboten oder Vervielfältigung.

(4) Vorvertragliche Informationspflichten: Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, stellt der Auftragnehmer dem Besteller rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung, die den Anforderungen des Art. 249 § 2 EGBGB entspricht; der Vertrag bedarf in diesem Fall der Textform (§ 650i Abs. 2 BGB). Im Übrigen stellt der Auftragnehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss alle wesentlichen Informationen gemäß Art. 246 EGBGB zur Verfügung, insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften der Leistung, den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts.

§ 4 Widerrufsrecht

(1) Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB (Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen), steht dem Besteller, der Verbraucher ist, ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Auftragnehmer belehrt mit nachfolgender

Widerrufsbelehrung

den Besteller hierüber, also über sein

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (HTS Industriebau GmbH, Zum Wickenstein 4, 63699 Kefenrod, Telefon +49 (0) 6049 / 9 51 11-0, Telefax +49 (0) 6049 / 95 10 20, E-Mail: info@htsindustriebau.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, führt dies zu den nachfolgend benannten

Folgen des Widerrufs:

Wir haben Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Arbeiten während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht. Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schulden Sie insoweit Wertersatz nach § 357e BGB.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Auftragnehmer den Besteller entsprechend den Anforderungen des Art. 249 § 3 EGBGB in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

(3) Wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) oder im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossen, ohne dass ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, steht dem Besteller ein Widerrufsrecht nach § 312g i. V. m. § 355 BGB zu; die vorstehende Belehrung gilt insoweit entsprechend.

(4) Das Widerrufsrecht besteht nicht, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, insbesondere wenn der Verbraucherbauvertrag notariell beurkundet wurde (§ 650l S. 1 BGB).

§ 5 Technische Freigabe und Lieferbeginn

(1) Die Liefer- und Baufrist beginnt erst nach vollständiger technischer Freigabe. Die technische Freigabe liegt insbesondere vor, wenn:

a) prüffähige statische Berechnungen vorliegen,

b) Ausführungszeichnungen freigegeben sind,

c) alle Maße und Öffnungen vom Besteller bestätigt wurden,

d) erforderliche behördliche Genehmigungen vorliegen,

e) ein Bodengutachten vom Besteller vorgelegt wurde (sofern eine Bodenplatte beauftragt ist) und

f) vereinbarte Abschlagszahlungen beim Auftragnehmer eingegangen sind.

(2) Der Besteller hat die in den Plänen und/oder Zeichnungen eingetragenen Maße und Stückzahlen zu überprüfen und Beanstandungen innerhalb von 7 Tagen ab Zugang schriftlich mitzuteilen.

(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Voraussetzungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Besteller.

§ 6 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Kostenfaktoren. Die Preise verstehen sich als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben.

(2) Der Vertragspreis basiert auf der dem Angebot zugrunde liegenden Ursprungskalkulation des Auftragnehmers, die auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Einstandspreisen für die wesentlichen Kostenfaktoren (insbesondere Stahl, Sandwichpaneele, Beton und sonstige Baumaterialien sowie Löhne und Energiekosten) aufbaut. Sollten sich die in der Ursprungskalkulation erfassten Kostenfaktoren zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem vereinbarten oder tatsächlichen Baubeginn nachweislich verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragspreis entsprechend dem nachgewiesenen Mehr- oder Minderkostenbetrag anzupassen, wenn die zur Ausführung abgerufenen Leistungen mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Als Nachweis dient der Vergleich der in der Ursprungskalkulation ausgewiesenen Einstandspreise mit den zum Zeitpunkt des Baubeginns gültigen aktuellen Lieferantenpreisen; einschlägige Preisindizes des Statistischen Bundesamtes (insbesondere der Erzeugerpreisindex für Stahlerzeugnisse) können ergänzend herangezogen werden. Auf Verlangen des Bestellers legt der Auftragnehmer die Ursprungskalkulation in geeigneter Form offen. Preissenkungen aufgrund gesunkener Kostenfaktoren werden auf gleiche Weise zugunsten des Bestellers berücksichtigt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller über eine beabsichtigte Preisanpassung unverzüglich und in Textform (§ 126b BGB) zu informieren.

Der Besteller hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht; macht er hiervon Gebrauch, werden die bis dahin erbrachten Leistungen nach den ursprünglich vereinbarten Preisen abgerechnet.

(3) Der Zahlungsplan richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Abschlagszahlungen werden entsprechend dem Baufortschritt fällig.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen bis zur Zahlung fälliger Abschläge auszusetzen.

(5) Für den Fall des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechnungen eigenmächtig zu kürzen.

(2) Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, insbesondere das Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln gemäß § 641 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass der jeweilige Grundstückseigentümer an gelieferten und fest verbauten Konstruktionen/Bauteilen automatisch Eigentum erwirbt (§ 946 BGB). An gelieferten und noch nicht verbauten Bauteilen erwirbt der Besteller erst mit vollständiger Bezahlung der aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen Eigentum (Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB) bzw. automatisch mit dem Einbau.

(2) Der Auftragnehmer ist zur Verweigerung des Einbaus berechtigt, sofern eine fällige Abschlagszahlung nicht geleistet wurde.

§ 9 Änderungen des Leistungsumfangs

Alle Änderungen, Ergänzungen oder sonstige vom Vertrag oder Bauplan abweichende Leistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 10 Schnittstellenabgrenzung

(1) Der Auftragnehmer liefert und montiert die Hallenkonstruktion und – sofern beauftragt – die Bodenplatte. Die Vergabe und Koordination weiterer Gewerke (insbesondere Innenausbau, Sanitär, Elektro, HLK, Außenanlagen) obliegt dem Besteller.

(2) Die Parteien definieren die Schnittstellen zwischen den Leistungen des Auftragnehmers und den Leistungen Dritter frühzeitig im Planungsprozess. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungen Dritter.

(3) Der Besteller stellt sicher, dass die von ihm beauftragten Drittgewerke die Leistungen des Auftragnehmers nicht beeinträchtigen.

§ 11 Abnahme

(1) Binnen 12 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung hat eine gemeinsame Abnahme der Leistung zu erfolgen.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Der Auftragnehmer wird den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen (§ 640 Abs. 2 BGB).

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zwischenabnahmen einzelner Bauabschnitte zu verlangen.

(4) Öffentlich-rechtliche Abnahmen hat der Besteller herbeizuführen, samt der dadurch entstehenden Kosten.

§ 12 Mängelansprüche / Gewährleistung

(1) Die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung entspricht der Produktbeschreibung, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und/oder den besonderen vertraglichen Vereinbarungen.

(2) Die Gewährleistungs-/Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), sofern im Vertrag keine abweichende Frist vereinbart wurde oder sich aus Absatz 3 eine abweichende Frist ergibt.

(3) Die Gewährleistungs-/Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich solcher Leistungsteile, deren Werk nicht in einem Bauwerk besteht, insbesondere für Elektroteile und bewegliche Teile, beträgt zwei Jahre ab Abnahme.

(4) Die Verkürzung nach Absatz 3 gilt nicht:

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

c) für arglistig verschwiegene Mängel,

d) soweit der Auftragnehmer eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen hat, sowie

e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Es wird empfohlen, erkennbare Mängel zeitnah in Textform anzuzeigen sowie nach der Abnahme regelmäßige Wartungsarbeiten in eigener Regie, auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt.

(6) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 13 Haftung und Schadensersatz

(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Die Haftung bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt und wird nicht beschränkt.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 14 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, insbesondere Angebote, statische Berechnungen, Konstruktionspläne und Zeichnungen, sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Besteller erhält ein einfaches Nutzungsrecht an den Unterlagen ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

(3) Die auf der Webseite www.hts-industriebau.de bereitgestellten Informationen, Texte, Fotografien, Grafiken und sonstigen Inhalte stehen nicht zur freien Verfügung und dürfen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung weder kopiert noch anderweitig verwendet werden.

(4) Fotos und Darstellungen der errichteten Hallen darf der Auftragnehmer zu Referenz- und Werbezwecken verwenden. Der Besteller ist berechtigt, dieser Verwendung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs wird der Auftragnehmer die entsprechenden Inhalte nicht weiter aktiv verbreiten. Der Widerspruch ist in Textform (§ 126b BGB) zu richten an: HTS Industriebau GmbH, Zum Wickenstein 4, 63699 Kefenrod, E-Mail: info@htsindustriebau.de.

§ 15 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung, abrufbar unter: https://www.hts-industriebau.de/de/datenschutzerklaerung

(3) Der Besteller hat insbesondere folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO),
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO),
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO),
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO),
  • Recht auf Widerruf einer Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO),
  • Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(4) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO: Oliver Schreiber, HTS Industriebau GmbH, Zum Wickenstein 4, 63699 Kefenrod, E-Mail: info@hts-industriebau.de.

§ 16 Verbraucherstreitbeilegung

(1) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der VOB/B.

(2) Sofern der Besteller Verbraucher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EUMitgliedstaat hat, bleibt die Anwendbarkeit zwingender Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltsstaates unberührt.

(3) Sofern der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Gießen (Hessen).

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(5) Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).

(6) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.

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