Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HTS Industriebau GmbH für Unternehmer
Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge über Planungs-, Liefer- und Montageleistungen der HTS Industriebau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Besteller"). Sie gelten insbesondere für Verträge über die Projektierung, Konstruktion, Lieferung und Montage von Stahlhallen einschließlich Bodenplatten sowie für Architektenleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Bestellers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich des Stahlhallenbaus. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:
a) Planung, Konstruktion und Projektierung von Stahlhallen,
b) Erstellung prüffähiger Statiken und Ausführungszeichnungen,
c) Lieferung und Montage tragender Stahlhallenkonstruktionen,
d) Lieferung und Montage von Dach- und Wandeindeckungen (Sandwichelemente),
e) Lieferung und Montage von Toren, Türen und Fenstern,
f) Lieferung und Montage von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen), Seite 2 von 7
g) Lieferung und Montage von Zwischendecken,
h) Herstellung von Bodenplatten (nach vorheriger Baugrunduntersuchung und Überlassung eines entsprechenden Bodengutachtens durch den Besteller).
§ 3 Zustandekommen des Vertrags
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist.
(2) Vertragliche Absprachen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sie werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Der Umfang der Vertragsleistung bestimmt sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung nebst Anlagen.
(3) Schriftliche Unterlagen des Auftragnehmers, wie Abbildungen, Kostenvorschläge, Angebote, statische Berechnungen, Konstruktionspläne und ähnliche Dokumente, sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, insbesondere nicht zur Gegenkalkulation, Gegenangeboten oder Vervielfältigung.
§ 4 Technische Freigabe und Lieferbeginn
(1) Die Liefer- und Baufrist beginnt erst nach vollständiger technischer Freigabe. Die technische Freigabe liegt insbesondere vor, wenn:
a) prüffähige statische Berechnungen vorliegen,
b) Ausführungszeichnungen freigegeben sind,
c) alle Maße und Öffnungen vom Besteller bestätigt wurden,
d) erforderliche behördliche Genehmigungen vorliegen,
e) ein Bodengutachten vom Besteller vorgelegt wurde (sofern eine Bodenplatte beauftragt ist) und
f) vereinbarte Abschlagszahlungen beim Auftragnehmer eingegangen sind.
(2) Der Besteller hat die in den Plänen und/oder Zeichnungen eingetragenen Maße und Stückzahlen zu überprüfen und Beanstandungen innerhalb von 7 Tagen ab Zugang schriftlich mitzuteilen.
(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Voraussetzungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Besteller.
§ 5 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Kostenfaktoren (Rohmaterial, Löhne, Energie etc.). Es handelt sich um Nettopreise; zusätzlich ist die am Tag der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.
(2) Der Vertragspreis basiert auf der dem Angebot zugrunde liegenden Ursprungskalkulation des Auftragnehmers, die auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Einstandspreisen für die wesentlichen Kostenfaktoren (insbesondere Stahl, Sandwichpaneele, Beton und sonstige Baumaterialien sowie Löhne und Energiekosten) aufbaut. Sollten sich die in der Ursprungskalkulation erfassten Kostenfaktoren zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem vereinbarten oder tatsächlichen Baubeginn nachweislich verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragspreis entsprechend dem nachgewiesenen Mehr- oder Minderkostenbetrag anzupassen, wenn die zur Ausführung abgerufenen Leistungen mehr als 3 Monate nach Auftragserteilung beginnen. Als Nachweis dient der Vergleich der in der Ursprungskalkulation ausgewiesenen Einstandspreise mit den zum Zeitpunkt des Baubeginns gültigen aktuellen Lieferantenpreisen; einschlägige Preisindizes des Statistischen Bundesamtes (insbesondere der Erzeugerpreisindex für Stahlerzeugnisse) können ergänzend herangezogen werden. Auf Verlangen des Bestellers legt der Auftragnehmer die Ursprungskalkulation in geeigneter Form offen. Preissenkungen aufgrund gesunkener Kostenfaktoren werden auf gleiche Weise zugunsten des Bestellers berücksichtigt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller über eine beabsichtigte Preisanpassung unverzüglich und in Textform (§ 126b BGB) zu informieren.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen. Der konkrete Zahlungsplan ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(4) Sämtliche Zahlungen werden mit Zugang der entsprechenden Abschlagsrechnung zur Zahlung fällig und sind ohne Abzug zu leisten. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften; Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB).
(5) Für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist die Wertstellung auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
(6) Bis zur Zahlung der vollen Abschlagssumme steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht an den noch ausstehenden Leistungen zu. Verzögerungen und dadurch entstehende Mehrkosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Bestellers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass der jeweilige Grundstückseigentümer an gelieferten und fest verbauten Konstruktionen/Bauteilen automatisch Eigentum erwirbt (§ 946 BGB). An gelieferten und noch nicht verbauten Bauteilen erwirbt der Besteller erst Eigentum mit vollständiger Bezahlung aller aus diesem Vertrag sowie aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen (Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB) bzw. automatisch mit dem Einbau.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Verweigerung des Einbaus berechtigt, sofern die vorhergehende Abschlagszahlung nicht geleistet wurde.
§ 7 Änderungen des Leistungsumfangs
Alle Änderungen, Ergänzungen oder sonstige vom Vertrag oder Bauplan abweichende Leistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 8 Schnittstellenabgrenzung
(1) Der Auftragnehmer liefert und montiert die Hallenkonstruktion und – sofern beauftragt – die Bodenplatte. Die Vergabe und Koordination weiterer Gewerke (insbesondere Innenausbau, Sanitär, Elektro, HLK, Außenanlagen) obliegt dem Besteller.
(2) Die Parteien definieren die Schnittstellen zwischen den Leistungen des Auftragnehmers und den Leistungen Dritter frühzeitig im Planungsprozess. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungen Dritter.
(3) Der Besteller stellt sicher, dass die von ihm beauftragten Drittgewerke die Leistungen des Auftragnehmers nicht beeinträchtigen.
§ 9 Abnahme
(1) Binnen 12 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung hat eine gemeinsame Abnahme der Leistung zu erfolgen.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn:
a) der Besteller die Halle nutzt, oder
b) innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige keine Abnahme erfolgt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zwischenabnahmen einzelner Bauabschnitte zu verlangen, insbesondere nach Fertigstellung der Stahlkonstruktion und nach Montage der Dach- und Wandeindeckung.
(4) Öffentlich-rechtliche Abnahmen hat der Besteller herbeizuführen, samt der dadurch entstehenden Kosten.
§ 10 Mängelansprüche / Gewährleistung
(1) Die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung entspricht der Produktbeschreibung, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und/oder den besonderen vertraglichen Vereinbarungen.
(2) Die Gewährleistungs-/Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre ab Abnahme, sofern im Vertrag keine abweichende Frist vereinbart wurde oder in § 10 Abs. 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen eine abweichende Frist gilt.
(3) Die Gewährleistungs-/Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich solcher Leistungsteile, deren Werk nicht in einem Bauwerk besteht, insbesondere für Elektroteile und bewegliche Teile, beträgt 1 Jahr ab Abnahme, sofern im Vertrag keine abweichende Frist vereinbart wurde.
(4) Die Verkürzung nach § 10 Abs. 3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
c) für arglistig verschwiegene Mängel,
d) soweit der Verwender eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen hat, sowie
e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und wird darauf hingewiesen, dass es sich empfiehlt nach der Abnahme regelmäßige Wartungsarbeiten in eigener Regie, auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen.
§ 11 Haftung und Schadensersatz
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt und werden nicht beschränkt; Gleiches gilt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 12 Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, insbesondere Angebote, Kostenvorschläge, statische Berechnungen, Konstruktionspläne, Zeichnungen und technische Dokumentationen, sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Besteller erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Unterlagen ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck. Eine Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder Verwendung zur Gegenkalkulation oder für Gegenangebote ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
(3) Fotos und Darstellungen der errichteten Hallen darf der Auftragnehmer zu Referenz- und Werbezwecken verwenden, sofern der Besteller nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung, zu den Rechten der betroffenen Personen und zum Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung, abrufbar unter: https://www.hts-industriebau.de/de/datenschutzerklaerung
(3) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO: Oliver Schreiber, HTS Industriebau GmbH, Zum Wickenstein 4, 63699 Kefenrod, E-Mail: info@hts-industriebau.de
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der VOB/B.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gießen (Hessen).
(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Salvatorische Klausel: Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall sind die Parteien verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu treffen, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.




